Satzung
der Landesarbeitsgemeinschaft der Lehrerinnen und Lehrer für Pflegeberufe Baden-Württemberg e.V.
- § 1 Name und Sitz
- § 2 Zweck und Aufgaben
- § 3 Mitgliedschaft
- § 4 Organe des Vereins
- § 5 Die Mitgliederversammlung
- § 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- § 7 Der Vorstand
- § 8 Aufgaben des Vorstands
- § 9 Beiträge
- § 10 Auflösung des Vereins
- § 11 Inkrafttreten
- Beitragsordnung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein nennt sich: Landesarbeitsgemeinschaft der Lehrerinnen und Lehrer für Pflegeberufe Baden-Württemberg e.V., im weiteren Verlauf kurz LAG genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohn- oder Arbeitsort des/der ersten Vorsitzenden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Gerichtsstand des Vereins ist Stuttgart
§ 2 Zweck und Aufgaben
- 1. Zweck:
- 1.1 Förderung von Bildung und Erziehung sowie Weiterentwicklung von Ausbildungskonzepten in den Pflegeberufen zur Sicherung des pflegerischen Nachwuchses und der qualitativen Pflege von Menschen aller Altersgruppen einschließlich der Gesundheitspflege und -beratung.
- 1.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 2. Aufgaben:
- 2.1 Einflussnahme auf aktuelle Themen der Aus-, Fort- und Weiterbildung im allgemeinen und der Qualifizierung der Lehrkräfte im besonderen.
- 2.2 Mitwirkung bei politischer Entscheidungsfindung zu gesetzlichen Regelungen der Aus- Fort- und Weiterbildung, sowie der Gesundheitsgesetzgebung.
- 2.3 Zusammenarbeit mit anderen Landesarbeitsgemeinschaften und Arbeitsgemeinschaften auf Landes- und Bundesebene.
- 2.4 Förderung der Zusammenarbeit mit dem Landespflegerat Baden-Württemberg sowie mit Berufsverbänden, Gruppen, Organisationen und Institutionen innerhalb und außerhalb des Gesundheitswesens.
- 2.5 Vertretung der Belange der LAG bezüglich Ausbildung, Fort- und Weiterbildung sowie Studium an Fachhochschulen und Universitäten gegenüber öffentlichen Institutionen, Parteien, Aufsichtsbehörden und Ministerien auf Landes- und Bundesebene.
- 2.6 Die LAG ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Toleranz. Sie ist nicht an Berufsorganisationen, Berufsverbände oder Gewerkschaften gebunden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann von Altenpflege-, Kinderkrankenpflege-, Krankenpflege-, Krankenpflegehilfeschulen, von Fort- und Weiterbildungsstätten und Hochschulen für Pflegeberufe erworben werden. Für Lehrerinnen und Lehrer für Pflegeberufe, die an anderen Einrichtungen ihren Beruf ausüben, für freiberuflich Tätige und sich in der Familienphase Befindliche besteht die Möglichkeit, eine Einzelmitgliedschaft zu erwerben. Für andere juristische und natürliche Personen besteht die Möglichkeit, Fördermitglied zu werden.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Für die Mitglieder der LAG Baden-Württemberg Süd e.V. besteht befristet vom 1.2.02 bis zum 30.06.02 die Möglichkeit, die Mitgliedschaft durch Überweisen des Mitgliedsbeitrages auf ein Konto der LAG Baden-Württemberg e.V. zu erwerben.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt erfolgt durch Kündigung gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 6 Monaten jeweils auf das Ende des Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Ausschluss kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied in gravierender Weise gegen die Aufgaben des Vereins verstoßen hat oder sich sonst in anderer Weise vereinsschädigend verhält.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 5 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Sie wird vom Vorstand einberufen. Den Mitgliedern sind mindestens 4 Wochen vorher Termin, Ort und Tagesordnung mitzuteilen.
- Anträge zur inhaltlichen Ausgestaltung der Tagesordnung können mündlich oder schriftlich auf der vorhergehenden Mitgliederversammlung für die nächste Mitgliederversammlung oder schriftlich bis 3 Monate nach der letzten Mitgliederversammlung eingereicht werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Es gilt dieselbe Terminfrist wie unter Ziffer 2.
- Alle Verhandlungen über Anträge zur und in der Mitgliederversammlung werden mit dem Ziel geführt, notwendige Entscheidungen durch einen Meinungsbildungsprozess vorzubereiten und für anstehende Beschlüsse einen Konsens herbeizuführen. Ist ein Konsens nicht herbeizuführen, so ist für eine Beschlussfassung die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Abstimmungen nach § 2 und § 6 richtet sich die Stimmenzahl der Schulen und Institutionen nach der Zahl der bei der Aufsichtsbehörde genehmigten Ausbildungsplätze. Näheres regelt die Beitragsordnung., Einzelmitglieder haben 1 Stimme. Bei sonstigen Abstimmungen hat jeder Anwesende 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Für die Vorstandswahl gilt die jeweils gültige Wahlordnung.
- Satzungsänderungen können nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Sie benötigen eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet. Über die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführer/-in zu unterschreiben ist.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
- Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, Wiederwahl ist möglich.
- Praktikanten und Studierende im Pflegebereich sind als nichtstimmberechtigte Gäste zugelassen. Sonstige Personen können zur Teilnahme vom Vorstand zugelassen werden.
- Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt!
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Durchführung der Vorstandswahl
- Genehmigung des Kassenberichts des abgelaufenen Jahres
- Vorstellung des Geschäftsberichts
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Jahr
- Rechnungsprüfung und Entlastung des Vorstands
- Festsetzen der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Bildung von Regional- und Arbeitsgruppen
- Bestellen von Kommissionen
- Beschlussfassung zu Angelegenheiten des § 2
- Vorschlag des nächsten Termins für die Mitgliederversammlung
- Vorschlag des nächsten Tagungsorts
- Genehmigung der Finanzordnung
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Im Rahmen der Mitgliederversammlung soll den Regionalgruppen, Arbeitsgruppen und Kommissionen Gelegenheit gegeben werden, über ihre Arbeit zu berichten. Sie können Beschlussanträge stellen.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus bis zu 9 Personen zusammen, die für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Davon übernimmt eine Person als Schatzmeister/-in die Finanzverwaltung.
- Der Vorstand wählt innerhalb seiner Gruppierung die 1. Geschäftsführerin/den 1. Geschäftsführer und die 2. Geschäftsführerin/den 2. Geschäftsführer und die Schriftführerin/den Schriftführer und eine Schatzmeisterin/einen Schatzmeister
- Erster/Erste und zweiter/zweite Geschäftsführer/-in ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
- Für die Mitglieder des Vorstands und Personen, die im Auftrag des Vorstandes der LAG tätig sind, ist eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung abzuschließen.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung. Dazu gehören insbesondere:
- Wahrnehmung der Interessen der LAG
- Ausführung von Beschlüssen der LAG
- Vertretung der LAG nach außen
- Vorbereitung und Durchführung ordentlicher und außerordentlicher Sitzungen der LAG
- Abgabe von Erklärungen und Publikationen fallen ausschließlich dem Vorstand zu.
- Erstellung eines Haushaltsplan für das kommende Jahr
- Die Aufgaben der Schriftführung sind insbesondere das Erstellen und der Versand der Protokolle, Pflege der Mitgliederkartei, Wahrnehmung von Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 9 Beiträge
- Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Siehe Beitragsordnung.
- Der Jahresbeitrag ist im 1. Monat des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
- Für Arbeits- und Fortbildungstagungen können gesonderte Tagungsgebühren von den Teilnehmern erhoben werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Entscheidung einer Auflösung der LAG kann nur durch eine schriftliche Abstimmung erfolgen, an der mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der LAG an die Robert-Bosch-Stiftung zur Verwendung im Referat Gesundheitspflege, wo es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.
- Sollte sich der Verein auflösen, um unter Beibehaltung des Zwecks einen Nachfolgeverein zu bilden, so geht das Vermögen an diesen gemeinnützigen Nachfolgeverein.
TOP
§ 11 Inkrafttreten
- Diese Satzungsänderung soll durch den Vorstand zur Anmeldung als e.V. beim Vereinsregister beantragt werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen die nach Maßgabe des Amtsgerichts Stuttgarts zur Erlangung des Status eines e.V. noch notwendig werden, vorzunehmen.
Stuttgart, den 17.01.2002
Nach Bescheid des Amtsgerichts Stuttgart am 18.04.2002 in das Vereinsregister eingetragen.